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Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche – MarkschBergV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2020, 1722 - 1723)



Teil 1


Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen


Fristen
in Monaten
1 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
Steinkohle  3
 Höhenfestpunktriss 24
 Halden 12
Braunkohle  6
 Höhenfestpunktriss 24
 Halden 12
Erze, Salze  6
 Höhenfestpunktriss 48
 Halden 12
Sole, sonstige Bodenschätze 12
1.2 Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von  6
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 12
Braunkohle 12
 Höhenfestpunktriss 24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande 48
Sonstige Bodenschätze 24
1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von
 6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung

unverzüglich
Kohlenwasserstoffe 24
Erdwärme 48
Solegewinnungskavernen 24
Sonstige Aussolungen 24
2 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1 Untergrundspeicherung
2.1.1 Kavernenspeicher
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von
 6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung

unverzüglich
2.1.2 Porenspeicher 12
2.1.3 Speicherbergwerke  6
 Halden 12
2.2 Versuchsgruben 24
2.3 Gewinnung in alten Halden 24


Teil 2


Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:


1
die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2
betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3
bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4
Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5
Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6
Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7
Gebirgsschlagstellen,
8
geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25